§8 – Gesellschaftsorgane
- Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.
§9 – Das Schützenmeisteramt
- Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Sportleitern (max. 3). Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.
- Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.
- Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die auf Anfrage von jedem Mitglied eingesehen werden darf.
- Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr die restlichen Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
- Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben, An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden gefasst werden.
- Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
- Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§10 – Gesellschaftsausschuss
- Der Gesellschaftsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf acht, hat sie mehr als 100 Mitglieder so erhöht sich die Zahl auf zehn. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tag der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschafts-ausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
- Der Gesellschaftsausschuss sollte nach Möglichkeit durch Mitglieder aller Waffen- und Sportgattungen paritätisch besetzt werden.
- Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von vier Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr drei und im zweiten darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als sechs Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jeweils zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind alle Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters oder des 2. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt oder durch den Gesellschaftsausschuss eingebracht werden.
- Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
- Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
- Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung.
- Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
- Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
- Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist und auf Anfrage von jedem Mitglied eingesehen werden darf.
§11 – Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
- Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist und auf Anfrage von jedem Mitglied eingesehen werden darf.
- Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
- Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
- eine Änderung der Satzung (§ 14),
- die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
- die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
- die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§7 Abs.6 und Abs. 7)
- die Veräußerung, die Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
- die Auflösung der Gesellschaft.
- Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
- Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
- ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
- ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt. (§ 7 Abs. 7).
- Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Brief oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) einzuladen.
§12 – Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
- Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
- Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
- Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
- Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschusses genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 – Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
- Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Sportschützenbund e.V. Gau Oberallgäu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§14 – Satzungsänderung
- Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
- Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von Schwaben zur Genehmigung vorzulegen.
§15 – Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Sonthofen, 04.02.2015